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BVerwG, 30.12.1985 - 5 B 134.83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Abfindung; Feldgehölze; Holzwerte; Tränken
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- BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 120.81
Vorläufige Besitzeinweisung - Wert der Holzpflanzen - Obstbäume
Auszug aus BVerwG, 30.12.1985 - 5 B 134.83
Dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art dar und ist unabhängig von der Landabfindung (Urteil vom 15.12.1983 - BVerwG 5 C 120.81 = RdL 1984, 69 = RzF - 25 - zu § 65 FlurbG). - BVerwG, 04.12.1961 - I B 170.60
Prüfung der Angemessenheit einer Abfindung im Flurbereinigungsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1985 - 5 B 134.83
Selbst dann, wenn diese Tränken als wesentliche Bestandteile des Einlageflurstücks, etwa als bauliche Anlagen i. S. d. § 50 Abs. 4 i. V. m. § 29 Abs. 4 FlurbG anzusehen wären, könnte sich hieraus kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, sondern nur ein Abfindungsanspruch eigener Art nach § 50 Abs. 4 FlurbG, und zwar unabhängig von der Landabfindung (BVerwG, Beschluß vom 04.12.1961 - BVerwG 1 B 170.60 = RzF - 1 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG).
- BVerwG, 22.07.1992 - 5 B 114.92
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen der Rüge der …
Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, daß und aus welchen Gründen es für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nach dessen materiellrechtlicher Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) auf die Ertragsfähigkeit des bestehengebliebenen Weinberges angekommen sein könnte (s. auch § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG und dazu, daß es sich bei der nach dieser Regelung zu leistenden Geldabfindung für nicht wieder zugeteilte Holzpflanzen um eine von der Landabfindung unabhängige Abfindung eigener Art handelt, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 120.81 - und Beschluß vom 30. Dezember 1985 - BVerwG 5 B 134.83 - ). - BVerwG, 22.07.1992 - 5 B 115.92
Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge der unzureichenden …
Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, daß und aus welchen Gründen es für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nach dessen materiellrechtlicher Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) auf die Ertragsfähigkeit des bestehengebliebenen Weinberges angekommen sein könnte (s. auch § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG und dazu, daß es sich bei der nach dieser Regelung zu leistenden Geldabfindung für nicht wieder zugeteilte Holzpflanzen um eine von der Landabfindung unabhängige Abfindung eigener Art handelt, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 120.81 - und Beschluß vom 30. Dezember 1985 - BVerwG 5 B 134.83 - ). - BVerwG, 22.07.1992 - 5 B 117.92
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung …
Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, daß und aus welchen Gründen es für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nach dessen materiellrechtlicher Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) auf die Ertragsfähigkeit des bestehengebliebenen Weinberges angekommen sein könnte (s. auch, im angefochtenen Urteil auf S. 6 erwähnt, § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG und dazu, daß es sich bei der nach dieser Regelung zu leistenden Geldabfindung für nicht wieder zugeteilte Holzpflanzen um eine von der Landabfindung unabhängige Abfindung eigener Art handelt, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 120.81 - und Beschluß vom 30. Dezember 1985 - BVerwG 5 B 134.83 - ). - BVerwG, 22.07.1992 - 5 B 116.92
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung …
Es ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt, daß und aus welchen Gründen es für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nach dessen materiellrechtlicher Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) auf die Ertragsfähigkeit des bestehengebliebenen Weinberges angekommen sein könnte (s. auch, im angefochtenen Urteil auf S. 6 erwähnt, § 50 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG und dazu, daß es sich bei der nach dieser Regelung zu leistenden Geldabfindung für nicht wieder zugeteilte Holzpflanzen um eine von der Landabfindung unabhängige Abfindung eigener Art handelt, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 120.81 - und Beschluß vom 30. Dezember 1985 - BVerwG 5 B 134.83 - ). - BVerwG, 19.06.1991 - 5 C 35.90
Herabsetzung des Streitwertes - Wirtschaftliches Interesse des Klägers an der …
In diesem Wert spiegelt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Abwehr der Flurbereinigung § 28 Abs. 2 FlurbGdeshalb nicht ausreichend wider, weil seine Grundstücke mit Obstbäumen bewachsen sind, deren Wert im Bodenwert der Grundstücke (§ 28 Abs. 1 FlurbG) nicht berücksichtigt ist, vielmehr nach , soweit erforderlich, besonders zu ermitteln und nach § 50 Abs. 2 FlurbG durch einen Abfindungsanspruch eigener Art auszugleichen ist (vgl. BVerwGE 47, 87 [BVerwG 15.10.1974 - V C 30/72] sowie Beschluß vom 30. Dezember 1985 - BVerwG 5 B 134.83 - ).